Sie möchten als Vermieter über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen? Lesen Sie hier die wichtigsten Infos über Meldepflicht, Wohnsitzregelung, Ortstaxe & Co.!
Verträge, Meldepflicht & Co. – rechtliche Grundsätze sind das A und O für Vermieter, auch bei Kurzzeitwohnen! Damit Sie nicht selbst unzählige Gesetzestexte durchwühlen müssen, haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Infos zusammengefasst.
Wer eine Wohnung in Österreich bezieht, ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde, dem städtischen Magistrat, anzumelden. Dies ist der Fall bei:
Die Meldung ist gebührenfrei und muss innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft erfolgen. Vermieter, die über ein Gästebuch verfügen, können die Eintragung bis zu einem Aufenthalt von zwei Monaten dort vornehmen. Wo Sie ein solches Gästebuch erhalten, erfahren Sie am besten bei Ihrem zuständigen Magistrat. Ab einem Aufenthalt von zwei Monaten ist die Ausstellung eines Meldezettels notwendig.
Folgende Unterlagen brauchen Sie dafür:
Die Bezeichnung Zweitwohnsitz bedeutet, dass eine Wohnung nur im Urlaub, an Wochenenden oder zu Freizeitzwecken genutzt wird. Ausgenommen sind davon touristische Zwecke, wie etwa die gewerbliche Beherbergung oder Privatzimmervermietung.
Achtung: Im Salzburger Raumordnungsgesetz ist die Verwendung einer Unterkunft als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig! Mehr über diese Regelung erfahren Sie in unserem Beitrag über das Salzburger Raumordnungsgesetz!
Wird die Wohnung aus beruflichen Gründen vermietet, gilt sie nicht als Zweit- sondern als Nebenwohnsitz. In diesem Fall ist dennoch eine Meldung vorzunehmen.
Nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz muss jeder Wohnungsbesitzer (seit 2012) erklären, dass er seine Wohnung nicht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzt bzw. nutzen lässt.
Liegt der Verdacht eines Verstoßes vor, darf der Bürgermeister Auskünfte, zum Beispiel über den Stromverbrauch, von Versorgungsunternehmen einholen. Bei Verstößen gegen das Zweitwohnsitzverbot können Unterlassungsbescheide erlassen werden. Die Konsequenzen reichen bis zu gerichtlichen Zwangsversteigerungen und Geldstrafen bis zu 25.000 Euro!
Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, sein Objekt zu vermieten. Dabei gibt es aber eine bedeutende Unterscheidung, und zwar jene zwischen Vermietung und Beherbergung.
Vermietung – klassischer Mietvertrag
Bei einer klassischen Vermietung wird lediglich die Wohnmöglichkeit, meist un- oder teilmöbliert, zur Verfügung gestellt. Diese kann befristet (mindestens drei Jahre) oder unbefristet mit einem Mietvertag festgehalten werden. Die Betriebskosten werden bei solchen Verträgen explizit ausgewiesen. Nebenkosten wie Strom, GIS, etc. werden vom Mieter auf seinen Namen abgeschlossen.
Beherbergung – Beherbergungsvertrag oder Mietvereinbarung
Ein Beherbergungsvertag liegt vor, wenn dem Gast Geschirr und Bettwäsche bereitgestellt werden und der vereinbarte Mietzins die Kosten für Strom, Heizung und alle anderen Nebenkosten beinhaltet.
Zweck und Dauer der Anmietung werden in diesem Fall genau bestimmt. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in unserem Beitrag über Mietvereinbarungen.
Der Oberste Gerichtshof kam am 23.04.2014 zu der Entscheidung, dass die touristische Nutzung (bis 30 Tage) einer Eigentumswohnung eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen kann. Vor der touristischen Nutzung einer Eigentumswohnung ist somit das Einverständnis aller Miteigentümer einzuholen. Bevor Sie Ihre Wohnung also Touristen zur Verfügung stellen, ist es ratsam, eine rechtliche Beratung einzuholen!
Die berufliche Kurzzeitvermietung bis zu 6 Monaten stellt eine Ausnahme des Mietrechtsgesetzes (MRG §1) dar, welche folgend lautet:
„Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer eines halben Jahres nicht überstiegen wird und der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet.“
Kurzzeitwohnen erstellt seine Informationen mit größter Sorgfalt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Geeignetheit für bestimmte Verwendungszwecke übernehmen. Die obigen Informationen wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Schöpf & Maurer zur Verfügung gestellt. Sie sind jedoch im Einzelfall kein Ersatz für eine eingehende Rechtsberatung.
Sollten Sie noch Fragen dazu haben, sind wir bei Kurzzeitwohnen gerne für Sie da. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer +43 662 660132 an oder schreiben Sie ein E-Mail an office@kurzzeitwohnen.com!