8 Schritte zur Kurzzeitvermietung in Graz – alles, was Sie wissen sollten, wenn Sie zum ersten Mal eine Wohnung kurzfristig vermieten. Jetzt nachlesen!
Sie haben sich entschieden, Ihre Wohnung nicht dauerhaft, sondern jeweils nur vorübergehend zu vermieten? Das bringt zahlreiche Vorteile für Sie mit sich – die Flexibilität für Sie als Vermieter erhöht sich dadurch deutlich. Insbesondere dann, wenn Sie die Wohnung vielleicht auch mal für private Zwecke nützen möchten, um Familie oder Freunde unterzubringen. Ein weiterer wesentlicher Pluspunkt der Kurzzeitvermietung ist die Höhe des Mietpreises: Da die Mietdauer bei Kurzzeitvermietungen kürzer ist, können die Mietpreise höher kalkuliert werden als in der klassischen Vermietung.
Was Sie als Kurzzeitvermieter in der Stadt Graz alles beachten sollten, haben wir übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Nicht jeder darf seine Wohnung einfach so vermieten – das ist Ihnen nur als Eigentümer des Mietobjekts erlaubt. Möchten Sie dagegen Ihre Mietwohnung untervermieten, müssen Sie die Erlaubnis des Eigentümers einholen bzw. in Ihrem Mietvertrag nachlesen, ob der Eigentümer Ihnen dieses Recht gewährt. Die Untervermietung von Wohnungen in Gemeindebauten ist generell nicht gestattet.
Haben Sie sich entschieden, die Wohnung zu vermieten, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen: die klassische Vermietung und die Kurzzeitvermietung. Der größte Unterschied der beiden Optionen liegt in der Dauer der Vermietung.
Alle Unterschiede im Detail aufgelistet ...
Im Rahmen der Kurzzeitvermietung unterscheidet man nochmals zwischen 3 Arten:
Ob und wie man kurzfristig vermieten darf und welche Voraussetzungen dafür bestehen, unterscheidet sich immer im Zweck des Mieters, sprich wofür Ihr Mieter eine Wohnung benötigt.
Hierbei unterscheidet man folgendermaßen:
Rechtliche Grundlagen für die verschiedenen Vermietungszwecke sind:
Für welche Art der Kurzzeitvermietung Sie sich entscheiden, ist zum einen Geschmackssache. Zum anderen hängt es aber auch von rechtlichen Voraussetzungen ab, zu welchem Zweck Sie z.B. in Ihrem Gebäude vermieten dürfen.
Wie Sie sehen, stellen die verschiedenen Arten der Kurzzeitvermietung auf den Zweck des Aufenthaltes des Mieters ab. Sie sollten sich vorweg auf eine Art der Kurzzeitvermietung entscheiden, wenn Sie den Weg der Beherbergung nicht gehen können/möchten.
Bedenken Sie, dass Ihre Mieter meist nur mit ihren Koffern (persönliche Gegenstände und Kleidung) anreisen – daher sollte die Wohnung bestmöglich ausgestattet sein.
Tipps zur Wohnungsausstattung bei beruflicher Kurzzeitvermietung ...
Der angegebene Mietpreis ist „all inklusive“. Das bedeutet, dass alle Betriebs-, und Nebenkosten bei der Preiskalkulation bereits miteingerechnet werden sollen.
Eine Beispiel-Kalkulation:
Ortsübliche Kaltmiete
+ Betriebskosten (werden von Ihrer Hausverwaltung vorgeschrieben)
+ Nebenkosten (u.a. Strom, Gas, GIS, ev. Heizkosten, Internet, Fernsehanschluss)
+ eventuelle Nächtigungsabgabe
+ 15 bis 25 Prozent Aufschlag (abhängig von Ausstattung, Lage, Zustand der Wohnung)
= Miete pro Monat (inkl. MwSt. falls Sie MwSt-pflichtig sind)
Wer in einer Grazer Wohnung Unterkunft nimmt, muss sich innerhalb von drei Tagen in der Stadt Graz melden (Meldepflicht). Die Meldung muss durch den Unterkunftsnehmer erfolgen. Entweder durch einen Eintrag im Gästeblatt oder einen Meldezettel. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Mieter darauf hinzuweisen und eventuell zu Einzügen gleich einen vorausgefüllten Meldezettel mitzubringen. Ob Sie mit einem Gästeblatt arbeiten dürfen, klären Sie am besten mit Ihrem nächstgelegenen Meldeamt.
Die Antwort lautet: Beides!
Grundsätzlich gilt, dass für alle vorübergehenden Aufenthalte, die in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, einem Campingplatz, oder einer Privatunterkunft stattfinden, eine Nächtigungsabgabe abgeführt werden muss.
Ausnahmen:
Die Höhe der Nächtigungsabgabe (§ 4 Abs. 1 und 4) pro Person und Nächtigung in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben beträgt € 1,50 (außer Campingplätzen und Schutzhäusern).
Alle Formulare, die Sie zur Ortstaxenabgabe benötigen ...
Wir empfehlen, die steuerrechtliche Situation mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens abzuklären.
Berufliche Kurzzeitvermietung allgemein
Der OGH (Oberste Gerichtshof) kam am 23.04.2014 zu seiner Entscheidung, dass die touristische Nutzung (bis 30 Tage) einer Eigentumswohnung eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen kann.
Vor einer touristischen Nutzung einer Eigentumswohnung wäre somit das Einverständnis aller Miteigentümer einzuholen.
Die berufliche Kurzzeitvermietung bis zu 6 Monaten ist eine Ausnahme im Mietrechtsgesetz (MRG §1), welche Folgendes besagt:
„Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer eines halben Jahres nicht überstiegen wird und der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet.“