Auch die Kurzzeitvermietung unterliegt dem österreichischen Meldegesetz. Erfahren Sie, was Sie und Ihre Mieter bei der An- und Abmeldung beachten sollten!
Jeder, der in Österreich schon einmal umgezogen ist, hat bereits mit ihm zu tun gehabt: dem österreichischen Meldegesetz. Dieses Bundesgesetz betrifft nicht nur den Wechsel von Hauptwohnsitzen. Auch als Kurzzeitvermieter ist es für Sie ein wichtiges Thema! Denn: In Österreich muss sich jeder melden, der länger als drei Nächte eine Unterkunft bezieht – also auch Ihre Kurzzeit-Mieter.
Worum es dabei konkret geht und was Sie dabei beachten sollten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Auch wenn es viele nicht wissen – die Meldepflicht betrifft in Österreich jeden, der länger als drei Tage eine Unterkunft bezieht, also auch Urlauber. Für Feriengäste, die etwa eine Woche in einem Hotel in Österreich nächtigen, wird diese An- und Abmeldung jedoch direkt vom Hotel übernommen.
Mietet man eine Wohnung vorübergehend an, muss diese Meldung allerdings der Mieter selbst erledigen – also auch im Rahmen Ihrer Kurzzeitvermietung:
„Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden." (Meldegesetz § 2)
Das sollten Sie wissen:
Ist Ihr Mieter abgereist, ohne sich vorher abgemeldet zu haben, muss er einen Brief an das zuständige Meldeamt schicken. Dieser beinhaltet:
Nehmen Sie bei der Wohnungsübergabe gleich zwei Meldezettel (für die An- und Abmeldung) mit und erinnern Sie kurz vor dem Auszug Ihren Mieter an die Abmeldung.
Tipp: Um die Abmeldung zusätzlich zu forcieren, können Sie die Rückgabe der Kaution auch an eine nachgewiesene Abmeldung koppeln. Das heißt: Erst wenn der Mieter eine Abmeldung mit einem Auszug aus dem ZMR vorweist, bekommt er seine Kaution zurück.
Gut zu wissen: In den Mietvereinbarungen, die wir unseren Vermietern zur Verfügung stellen, werden sämtliche Informationen zur Meldepflicht genau angeführt. Unterschreibt Ihr Mieter eine solche Vereinbarung, ist er damit über das österreichische Meldewesen informiert, und Sie sind als Vermieter Ihrer Informationspflicht nachgekommen.
Je nach Dauer der Vermietung ist es in manchen Gemeinden gestattet, die Meldung mittels Gästebuch durchzuführen. Bei einem Aufenthalt unter zwei Monaten reicht in Salzburg beispielsweise ein Eintrag ins Gästebuch als Meldung. Bei längeren Aufenthalten ist auch hier eine Meldung beim Meldeamt notwendig. Wir empfehlen in jedem Fall, sich bei Ihrem zuständigen Magistrat oder der Gemeinde vorab genau über die Verwendung eines Gästebuches zu erkundigen!
Tipp: Ein Gästebuch erhalten Sie zum Beispiel in ausgewählten Schreibwarengeschäften.