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Der beste Start in eine erfolgreiche Kurzzeit-Vermietung ist der Abschluss einer Mietvereinbarung. Erfahren Sie, was Sie über dieses wichtige Dokument wissen müssen!

Mietvereinbarungen richtig abschließen

Sie haben ein geeignetes Objekt zur Kurzzeitvermietung und vielleicht auch schon den ersten Interessenten dafür? Glückwunsch! Dann wird es Zeit, sich Gedanken über die nächsten Schritte zu machen. Sie haben dabei schon den Abschluss einer Kurzzeit-Mietvereinbarung in Betracht gezogen, aber noch keine konkreten Informationen dazu erhalten?

Was eine Kurzzeit-Mietvereinbarung genau ist und warum Sie als Vermieter eine solche auf jeden Fall abschließen sollten, haben wir für Sie in den folgenden Zeilen zusammengefasst. 

 

Schwarz auf Weiß hält besser

Der berühmte Handschlag ist zwar eine ehrenhafte Sache, bei der Abwicklung einer Kurzzeitvermietung sollten Sie jedoch lieber auf eine schriftliche Mietvereinbarung vertrauen. Diese bietet in erster Linie volle Transparenz für Mieter und Vermieter. Alle Unklarheiten können bereits im Vorfeld geklärt und so kann etwaigen Missverständnissen vorgebeugt werden.

Nicht zuletzt ist eine Kurzzeit-Mietvereinbarung natürlich auch eine gewisse Absicherung für den Ernstfall. Im Vertrag wird der „schriftlich vereinbarte Zweck der Anmietung“ genau definiert – ohne diesen ist es oft schwierig, sich im Falle von Unstimmigkeiten auf ein Telefonat oder eine E-Mail zu berufen.

Außerdem wird das Mietverhältnis korrekt abgeschlossen und bei einer beruflichen Anmietung noch einmal auf die Ausnahme aus dem MRG hingewiesen.


Zusätzlicher Vorteil: Bei etwaigen Überprüfungen haben Sie damit auch eine ordnungsgemäße Dokumentation für Behörden bei der Hand.

 

Das muss in die Mietvereinbarung

Die Mietvereinbarung regelt die wichtigsten Punkte des Mietverhältnisses und umfasst in der Regel die folgenden Punkte:

  • Adresse des Objektes und kurze Beschreibung
    • Was wird mitvermietet (Geschirr, Bettwäsche, Handtücher etc.)?
    • Wie viele Mieter sind maximal erlaubt?
    • Ist eine Untervermietung gestattet?
  • Grund der Anmietung
    • Hier sollte ein vorübergehender, berufsbedingter Ortswechsel angeführt werden (Ausnahme des MRG)
  • Kosten der Anmietung
    • Miete, Endreinigung, Kaution, ev. Ortstaxe und Servicegebühr (nur wenn die Vereinbarung über Kurzzeitwohnen abgeschlossen wird)
    • Kontodaten des Vermieters bzw. von Kurzzeitwohnen (wenn wir die Abwicklung übernehmen)
  • Zahlungsmodalitäten
    • Fälligkeiten und Beträge der jeweiligen Zahlungen 
  • Name, Anschrift, Kontakt des Vermieters
  • Name, Anschrift, Kontakt des Mieters und Wohnungsnutzers
    • Mietet z. B. eine Firma die Wohnung für einen Mitarbeiter, ist die Firma in diesem Fall der Mieter und der Mitarbeiter der Wohnungsnutzer
  • Mietzeit
    • endet durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung
    • Verlängerung hängt von Verfügbarkeit des Objektes ab (darf aber 6 Monate nicht überschreiten)
  • Zustand des Objektes
    • Der Mieter bestätigt, dass er das Objekt so übernimmt, wie er es durch Online-Fotos oder eine Besichtigung gesehen hat. Allfällige Mängel werden in einem gesonderten Protokoll zum Zeitpunkt der Übergabe dokumentiert.
    • Sind Haustiere und/oder Rauchen gestattet?
  • Kaution
    • erklärt, dass bei möglichen Schäden die Kaution herangezogen wird (ansonsten Rückerstattung des gesamten Betrages)
  • Aufrechnungsverbot
    • beinhaltet, dass es dem Mieter nicht erlaubt ist, die Mietzahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten
  • Information zur Meldepflicht
    • In Österreich besteht auch bei vorübergehenden Aufenthalten eine Meldepflicht. Der Vermieter muss bei Einzug darauf hinweisen (Meldezettel oder Gästebucheintrag). 
  • Internetnutzung
    • WLAN-Verbindung wird zum Beispiel vom Vermieter bereitgestellt, dieser haftet aber nicht für eventuellen Missbrauch (illegale Musik-Downloads, Filesharing etc.)
  • Schlussbestimmungen
    • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    • Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich – kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beträge
    • Hinweis darauf, dass auf gegenständliches Vertragsverhältnis das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht anwendbar ist, da der Vollausnahmetatbestand des §1 Abs. 2 Zif 3 bzw. Zif 4 MRG erfüllt ist.

 

Wenn Sie Ihre Wohnung auf kurzzeitwohnen.com anbieten möchten, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +43 662 660132 oder per E-Mail!

 

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