Mo-Do 09-16 Uhr, Fr 09-12 Uhr+43 (0) 662 66 01 32

info@kurzzeitwohnen.com

Wussten Sie, dass Sie als Kurzzeitvermieter in Österreich eine Ortstaxe abführen müssen? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über die Tourismusabgabe in Ihrer Stadt!

Die Ortstaxe im Überblick

Alles, was ich als Kurzzeitvermieter über die Tourismusabgabe wissen muss

Wie in jedem Lebensbereich hat man als Kurzzeitvermieter nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine davon ist die rechtmäßige Zahlung der Ortstaxe, auch „Tourismusabgabe“ genannt. Wir haben für Sie übersichtlich zusammengefasst, was es mit dieser Abgabe auf sich hat und wer wann wieviel an wen zahlen muss.

 

Überblick zur Ortstaxe in Österreich

Die Ortstaxe fällt in Österreich grundsätzlich an, wenn man seine Unterkunft, gewerblich oder privat, gegen Bezahlung zur Nächtigung bereitstellt. Als Wohnungsinhaber ist man daher gesetzlich dazu verpflichtet, die Ortstaxe vom Mieter einzuheben und an die zuständige Stelle abzuführen.

Die Tourismusabgabe wird pro Nacht und Person berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach der Klassifizierung der Unterkunft und unterscheidet sich nach dem Bundesland. Zugute kommt die Ortstaxe den jeweiligen Tourismusverbänden. Wir haben die Sonderregelung Ihrer Kurzzeitwohnen-Stadt auf einen Blick für Sie zusammengefasst:

 

Nächtigungsabgabe in Graz

Höhe der Abgabe:

  • 1,50 Euro pro Person und Nächtigung

Zahlung und Fristen:

  • Zahlung: vierteljährlich, jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober
  • Abgabenerklärung: jährlich bis 31. März

Zuständige Stelle und Kontakt: 

Ausnahmen: 

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 
  • Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z.B.: Schulskikurse, Lehrkurse, Ausflüge) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen
  • Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort
  • Personen, die ununterbrochen länger als 2 Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des 3. Monates
  • Personen, die ununterbrochen auf eine Dauer von mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen 

Die offizielle Informationsseite zur Nächtigungsabgabe der Stadt Graz finden Sie hier.

 

Tourismusabgabe in Linz

Höhe der Abgabe:

  • 2,00 Euro pro Person und Nächtigung

Zahlung und Fristen:

  • Zahlung: für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden Monats
  • Abgabenerklärung: für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres (nach Kalendermonaten aufgegliedert)

Zuständige Stelle und Kontakt: 

  • Stadt Linz, Geschäftsbereich Abgaben und Steuern 
  • Telefon: +43 732 7070
  • E-Mail: info@mag.linz.at  

Ausnahmen: 

  • Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
  • Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen
  • Personen, die aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen
  • Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft benötigen (Wochenpendler)

Die offizielle Informationsseite zur Tourismusabgabe der Stadt Linz finden Sie hier.

 

Ortstaxe in Salzburg

Höhe der Abgabe:

  • 1,50 Euro pro Person und Nächtigung plus 0,05 Euro pro Person und Nächtigung TFF (Beitrag zum Tourismusförderungsfonds)

Zahlung und Fristen:

  • Abgabenerklärung: für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats
  • Achtung: Für jene Monate, in denen keine Nächtigungen angefallen sind, ist eine Leermeldung einzureichen

Zuständige Stelle und Kontakt: 

Ausnahmen: 

  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  • Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet aufhalten, wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zwei Wochen dauert, und Personen, die sich im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten
  • Personen, die ihre Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen, wenn diese im Gemeindegebiet dauernd wohnen

Die offizielle Informationsseite zur Ortstaxe der Stadt Salzburg finden Sie hier.

 

Ortstaxe in Wien

Höhe der Abgabe:

Zahlung und Fristen:

  • Zahlung: Bis zum 15. des der Beherbergung folgenden Monats
  • Abgabe der Erklärung: bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres

Zuständige Stelle und Kontakt: 

  • Stadt Wien, Bemessungsstelle Rechnungs- und Abgabewesen
  • Telefon: +43 1 4000-86372, -86344, -86354, -86374
  • E-Mail: kanzlei-arl@ma06.wien.gv.at 

Ausnahmen: 

  • Minderjährige, die sich zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung in Wien aufhalten
  • Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen
  • Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen

Die offizielle Informationsseite zur Ortstaxe der Stadt Wien finden Sie hier.

Auskünfte zur Kontoeröffnung:

Magistratsabteilung 6, Dezernat Rechnungswesen
Buchhaltungsabteilung 40
Franz-Jonas-Platz 3, Stiege 2
1210 Wien
Telefon: +43 1 4000 86920
Fax: +431 4000 9989649
E-Mail: a-b40@ma06.wien.gv.at

Andere Auskünfte:

Magistratsabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht
Landes- und Gemeindeabgaben
Landes- und Gemeindeabgaben
Buchfeldgasse 6, 1 Stock
1082 Wien
Telefon: + 43 1 4000 86372/86344
Fax: +43 1 4000 9986355
E-Mail: ortstaxe-arl@ma06.wien.gv

 

Diese Website verwendet Cookies: Sie können hier unter „Einstellungen" entscheiden, welche Art von Cookies Sie zulassen. Wenn Sie „OK“ klicken, stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu.
Mehr Infos hier: Datenschutzerklärung

OKEinstellungen
Speichern

Matomo Analytics ermittelt Seitenaufrufe, Klicks, und die Scrolltiefe um die Nutzererfahrung auf unsererer Seite zu verbessern.

Für Analysezwecke und Remarketing werden Daten gesammelt wie Klicks bzw. bestimmte Seitenaufrufe und in einem Cookie gespeichert.

Funktionelle Cookies können nicht deaktiviert werden, da diese die Funktionalität der Webseite gewährleisten.