Wussten Sie, dass Sie als Kurzzeitvermieter in Österreich eine Ortstaxe abführen müssen? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über die Tourismusabgabe in Ihrer Stadt!
Alles, was ich als Kurzzeitvermieter über die Tourismusabgabe wissen muss
Wie in jedem Lebensbereich hat man als Kurzzeitvermieter nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine davon ist die rechtmäßige Zahlung der Ortstaxe, auch „Tourismusabgabe“ genannt. Wir haben für Sie übersichtlich zusammengefasst, was es mit dieser Abgabe auf sich hat und wer wann wieviel an wen zahlen muss.
Überblick zur Ortstaxe in Österreich
Die Ortstaxe fällt in Österreich grundsätzlich an, wenn man seine Unterkunft, gewerblich oder privat, gegen Bezahlung zur Nächtigung ohne Hauptwohnsitz bereitstellt. Als Wohnungsinhaber ist man daher gesetzlich dazu verpflichtet, die Ortstaxe vom Mieter einzuheben und an die zuständige Stelle abzuführen.
Die Tourismusabgabe wird pro Nacht und Person berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach der Klassifizierung der Unterkunft und unterscheidet sich nach dem Bundesland. Zugute kommt die Ortstaxe den jeweiligen Tourismusverbänden. Wir haben die Sonderregelung Ihrer Kurzzeitwohnen-Stadt auf einen Blick für Sie zusammengefasst:
Nächtigungsabgabe in Graz
Höhe der Abgabe:
- 2,50 Euro pro Person und Nächtigung
Zahlung und Fristen:
- Zahlung: vierteljährlich, jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober
- Abgabenerklärung: jährlich bis 31. März des Folgejahres
Zuständige Stelle und Kontakt:
Ausnahmen:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
- Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z.B.: Schulskikurse, Lehrkurse, Ausflüge) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen
- Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort
- Personen, die ununterbrochen länger als 2 Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des 3. Monates
- Personen, die ununterbrochen auf eine Dauer von mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen
Die offizielle Informationsseite zur Nächtigungsabgabe der Stadt Graz finden Sie hier.
Tourismusabgabe in Linz
Personen, die in Linz in einer Gästeunterkunft nächtigen und in Linz nicht ihren Hauptwohnsitz haben, unterliegen der Tourismusabgabe in Form der Ortstaxe.
Gästeunterkünfte sind:- gewerbliche Unterkunftsstätten- Campingplätze (§ 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4)- Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und- der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. (Auszug aus dem Oö. Tourismusgesetz 2018)
Höhe der Abgabe:
- 2,40 Euro pro Person und Nächtigung
Zahlung und Fristen:
- Zahlung: für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden Monats
- Abgabenerklärung: für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres (nach Kalendermonaten aufgegliedert)
Zuständige Stelle und Kontakt:
Ausnahmen:
- Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
- Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
- Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
- Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenker*in oder Reiseleiter*in eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
Die offizielle Informationsseite zur Tourismusabgabe der Stadt Linz finden Sie hier.
Ortstaxe in Salzburg
Höhe der Abgabe:
- 1,70 Euro pro Person und Nächtigung plus 0,05 Euro pro Person und Nächtigung TFF (Beitrag zum Tourismusförderungsfonds)
Zahlung und Fristen:
- Abgabenerklärung: für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats
- Achtung: Für jene Monate, in denen keine Nächtigungen angefallen sind, ist eine Leermeldung einzureichen
Zuständige Stelle und Kontakt:
Die relevantesten Ausnahmen:
- Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
- Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes
- Personen, die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten
- Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen
Die offizielle Informationsseite zur Ortstaxe der Stadt Salzburg finden Sie hier.
Ortstaxe in Wien
Höhe der Abgabe:
Zahlung und Fristen:
- Zahlung: Bis zum 15. des der Beherbergung folgenden Monats
- Abgabe der Erklärung: bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres
Zuständige Stelle und Kontakt:
- Stadt Wien, Bemessungsstelle Rechnungs- und Abgabewesen
- Telefon: +43 1 4000-86372, -86344, -86354, -86374
- E-Mail: kanzlei-arl@ma06.wien.gv.at
Ausnahmen:
- Minderjährige, die sich zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung in Wien aufhalten
- Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen
- Personen, die in einer Unterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen
Die offizielle Informationsseite zur Ortstaxe der Stadt Wien finden Sie hier.
Auskünfte zur Kontoeröffnung:
Magistratsabteilung 6, Dezernat Rechnungswesen
Buchhaltungsabteilung 40
Franz-Jonas-Platz 3, Stiege 2
1210 Wien
Telefon: +43 1 4000 86920
Fax: +431 4000 9989649
E-Mail: a-b40@ma06.wien.gv.at
Andere Auskünfte:
Magistratsabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht
Landes- und Gemeindeabgaben
Landes- und Gemeindeabgaben
Buchfeldgasse 6, 1 Stock
1082 Wien
Telefon: + 43 1 4000 86372/86344
Fax: +43 1 4000 9986355
E-Mail: ortstaxe-arl@ma06.wien.gv