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Sie möchten Ihre Wohnung zur Kurzzeitmiete anbieten und fragen sich, welche Steuern auf Sie zukommen? Kurzzeitwohnen gibt Ihnen einen kurzen Überblick!

Steuern in der Kurzzeitvermietung

Sie denken darüber nach, Ihre Wohnung zur Kurzzeitvermietung anzubieten? Wir finden: eine ausgezeichnete Idee! Schließlich erfreut sich Wohnen auf Zeit immer größerer Beliebtheit. Ob Jobwechsel oder Ausbildung – immer öfter sind Menschen auf der Suche nach einer vorübergehenden Bleibe in einer anderen Stadt.

Damit ist die Kurzzeitvermietung ein zukunftsträchtiges und auch lukratives Modell. Gerade am Anfang Ihrer Vermieterlaufbahn stellen Sie sich aber sicher die eine oder andere Frage. Auf der einen Seite zählt natürlich, was für Sie dabei herausspringt. Auf der anderen Seite ist es aber genauso wichtig, sich vorab Gedanken darüber zu machen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Mit welchen Ausgaben müssen Sie als Vermieter einer Kurzzeitwohnung rechnen? Ein wichtiger Bereich, den Sie dabei nicht außer Acht lassen sollten, ist das Kapitel Steuern.

Müssen Sie als Kurzzeitvermieter Steuern bezahlen? Und wenn ja, welche? Wir haben die wichtigsten Infos zum Thema Steuern für Sie zusammengefasst …


Welche Steuern betreffen Sie als Kurzzeitvermieter?

Immer wieder fragen uns Vermieter, mit welchen steuerlichen Belastungen sie in der Kurzzeitvermietung rechnen müssen. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten Steuern, die für Sie als Kurzzeitvermieter relevant sein können, zusammengefasst:   

  • Nächtigungsabgabe (Ortstaxe)

    Die Ortstaxe fällt in Österreich für entgeltliche Nächtigungen an – ob gewerblich oder privat. Teilweise fällt darunter auch die berufliche Kurzzeitvermietung. 

    Die Ortstaxe oder Tourismusabgabe ist eine Gemeindeabgabe. Das bedeutet, dass sie je nach Gemeinde beziehungsweise Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Je nachdem, ob Ihr Mietobjekt sich in Wien, Graz, Linz oder Salzburg befindet, bezahlen Sie also eine unterschiedliche Ortstaxe. Da das Thema sehr umfangreich ist, können Sie Näheres dazu in einem eigenen Beitrag zum Thema Ortstaxe nachlesen.  

  • Umsatzsteuer

    Der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohnimmobilien liegt derzeit bei 10 Prozent. Dieser Steuersatz gilt ab einem Mieteinkommen von EUR 30.000 netto pro Jahr.

    Liegen Ihre Mieteinahmen als Privatperson unter 30.000 Euro pro Jahr, sind Sie „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmerregelung). Das heißt, Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer abführen, dürfen sich jedoch im Gegenzug auch keine Vorsteuer von Einkäufen abziehen.

    Gut zu wissen: Als Kleinunternehmer können Sie auch darauf verzichten, von der Umsatzsteuer ausgenommen zu werden! Das bietet den Vorteil, dass Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, was sich bei größeren Investitionen lohnen kann. Bedenken Sie dabei allerdings: Hat man sich einmal für die Ausnahme von der Regelung entschieden, muss man auch eine bestimmte Zeit lang dabei bleiben.

  • Einkommenssteuer

    Als Vermieter erzielen Sie aus der Vermietung Ihrer Kurzzeitwohnung bestimmte Einkünfte. Diese werden nach dem Einkommenssteuergesetz besteuert. Je nachdem, welche anderen Einkünfte Sie haben, fällt die Einkommensteuer unterschiedlich hoch aus.

    Als eine der sieben Einkunftsarten werden Einkommen aus Vermietung und Verpachtung Ihrem sonstigen Einkommen hinzugezählt. Basierend darauf wird das Gesamteinkommen und somit Ihre Tarifstufe berechnet. Die Tarifstufe ist dabei Ihr persönlicher Steuersatz, der je nach Einkommenshöhe zwischen 25 und 55 Prozent liegen kann.

    Gut zu wissen: Um Ihre Steuerbasis vorab selbst zu ermitteln, stellen Sie einfach die Vermietungseinnahmen eines Jahres den relevanten Kosten gegenüber. Diese Kosten inkludieren unter anderem Betriebskosten und Finanzierungskosten (nur Zinsen, keine Rückzahlungen). Auch Instandhaltungskosten, kleine Investitionen (bis zu EUR 400) sowie die Afa (Absetzung für Abnutzung) fallen in diesen Bereich.



Noch Fragen? Ihr Steuerberater hilft!

Das Thema Steuern ist komplex und anspruchsvoll. Trotz aller Sorgfalt sind die Informationen in diesem Artikel ohne Gewähr. Es macht also unbedingt Sinn, Ihre individuelle Situation mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens zu besprechen!

Vor allem, wenn Sie sich das erste Mal mit dem Thema Vermietung beschäftigen, empfehlen wir Ihnen diesen Schritt. So können Sie sichergehen, dass auch wirklich alle Besonderheiten Ihrer Vermietungssituation berücksichtigt werden.

Übrigens: Andere Steuern und Abgaben, die mit dem Eigentum von Immobilien in Zusammenhang stehen (z.B. Grundbesitzabgaben), werden in diesem Artikel nicht behandelt. Diese kommen allerdings in jedem Fall zu tragen, ob Sie Ihre Wohnung vermieten oder nicht.

Bei allgemeinen Fragen hilft auch das Team von Kurzzeitwohnen gerne weiter! Unter +43 662 66 01 32 oder office@kurzzeitwohnen.com sind wir jederzeit für Sie da!

 

 

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