Erfahren Sie die wichtigsten Schritte als Kurzzeitvermieter in Wien – von verschiedenen Formen der Vermietung bis hin zu rechtlichen Themen. Mehr lesen!
Sie haben eine Wohnung in Wien und möchten diese vorübergehend vermieten? Dann haben wir eine Reihe von wertvollen Tipps für Sie! In unserem Beitrag finden Sie alles, was Sie als Kurzzeitvermieter in der Stadt Wien beachten sollten.
Nicht jeder darf seine Wohnung einfach so vermieten – das ist Ihnen nur als Eigentümer des Mietobjekts erlaubt. Möchten Sie dagegen Ihre Mietwohnung untervermieten, müssen Sie die Erlaubnis des Eigentümers einholen bzw. in Ihrem Mietvertrag nachlesen, ob der Eigentümer Ihnen dieses Recht gewährt. Die Untervermietung von Wohnungen in Gemeindebauten ist generell nicht gestattet.
Seit der Novelle des Wiener Bauordnungsgesetzes im November 2018 wird außerdem strenger auf die Einhaltung der Widmung „Wohnen“ geachtet. Diese besagt, dass eine kurzfristige, gewerbliche Nutzung für Beherbergungszwecke „üblicherweise“ nicht in Wohnungen stattfindet und daher mit der Widmung „Wohnung“ nicht in Einklang steht.
Zur Erklärung: unter Beherbergung versteht man die Unterbringung von Personen, wenn diese Unterbringung auch mit Serviceleistungen (z.B. Frühstück oder Zimmerservice) verbunden ist. Die berufliche monatsweise Kurzzeitvermietung wird durch diese Gesetzesbestimmung nicht untersagt, da insbesondere die von Kurzzeitwohnen vermittelten Verträge schlichte Mietverträge zum Zweck der Berufsausübung ohne weitere Serviceleistung sind.
Im Rahmen der Kurzzeit-Vermietung stehen Ihnen drei Varianten zur Verfügung. Diese unterscheiden sich vor allem durch den Zweck der Vermietung, sprich: wofür Ihr Mieter die Wohnung benötigt:
Daraus ergeben sich drei Grundformen der Kurzzeitvermietung:
Für welche Art der Kurzzeitvermietung Sie sich entscheiden, ist zum einen Geschmackssache. Zum anderen hängt es auch von rechtlichen Voraussetzungen ab, zum Beispiel zu welchem Zweck Sie in Ihrem Gebäude vermieten dürfen. Außerdem gilt es, folgende Punkte zu beachten:
Sobald alle rechtlichen Aspekte geklärt sind, geht es um die Gestaltung Ihrer Kurzzeitwohnung. Bedenken Sie dabei, dass Ihre Mieter meist nur mit dem Nötigsten anreisen und ihr vorübergehendes Zuhause daher so gut wie möglich ausgestattet sein sollte. Nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren „Tipps zur Wohnungsausstattung“!
Beachten Sie, dass der angegebene Mietpreis bei einer Kurzzeitvermietung „all inclusive“ ist. Das bedeutet, dass alle Betriebs- und Nebenkosten bei der Preiskalkulation mit eingerechnet werden. Eine Beispiel-Kalkulation finden Sie etwa in unserem Beitrag „Mietpreise richtig berechnen“.
Wer in einer Wiener Wohnung Unterkunft nimmt, muss sich im Rahmen der Meldepflicht innerhalb von drei Tagen in der Stadt Wien melden. Die Meldung muss durch den Unterkunftsnehmer erfolgen, entweder durch einen Eintrag im Gästeblatt oder einen Meldezettel. Weisen Sie Ihre Mieter am besten gleich bei Einzug darauf hin und bringen Sie einen vorausgefüllten Meldezettel mit. Ob Sie mit einem Gästeblatt arbeiten dürfen, klären Sie mit Ihrem nächstgelegenen Meldeamt.
Grundsätzlich gilt: Ja, eine Ortstaxe müssen Sie abführen. Für alle vorübergehenden Aufenthalte in einer Unterkunft gegen Entgelt (Hotel, Gasthof, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Gästezimmer, Appartement, Privatzimmer, Wohnung, Zusatzbett in einer Wohnung, sonstige Unterkunft) muss im Gebiet der Stadt Wien eine Ortstaxe bezahlt werden.
Die Höhe der Ortstaxe liegt bei 3,2 Prozent des Beherbergungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer, Frühstück und 11 Prozent Pauschalabzug).
Von der Ortstaxe ausgenommen sind:
Tipp: Auf der Webseite der Stadt Wien finden Sie sowohl ein nützliches Tool zur Berechnung der Ortstaxe als auch alle Formulare, die Sie für die Abgabe benötigen.
Hinweis: Aufgrund der Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG, § 15 (2)) ist Kurzzeitwohnen wie auch andere Vermittlungsplattformen als "Diensteanbieter" dazu verpflichtet, alle auf der Plattform aktiven Objekte in Wien an das Wiener Magistrat zu melden. Diese Meldungen müssen von uns monatlich durchgeführt werden.
Die Stadt Wien möchte so gleiche Voraussetzungen für alle Anbieter schaffen. Vermieter, die noch kein Ortstaxenkonto besitzen, werden von der Magistratsabteilung 6 kontaktiert, um dies nachzuholen. Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Magistrats Wien.
Als Kurzzeitvermieter könnten Sie unter anderem folgende Steuerthemen betreffen:
Generell empfehlen wir jedoch, Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens zu klären.
Am Schluss möchten wir Sie noch auf zwei wichtige rechtliche Aspekte hinweisen, die für Sie als Kurzzeitvermieter besonders relevant sind:
Klingt kompliziert? Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen helfen wir Ihnen jederzeit gern weiter! Ein E-Mail an office@kurzzeitwohnen.com oder ein kurzer Anruf unter +43 662 66 01 32 - 0 genügt!